412.014.089
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 475 ausgegeben am 16. Dezember 2016
Verordnung
vom 13. Dezember 2016
über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit Berufsattest (BA)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Fachleute des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe BA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie verrichten einfache Arbeiten an der Gebäudehülle; insbesondere dämmen und dichten sie unter Anleitung Fassaden, Steil- und Flachdächer sowie Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnels; sie montieren im Team Gerüste und Storenanlagen.
b) Sie verfügen über ein gutes praktisch-technisches Geschick wie auch fachliche Spezialkompetenzen des entsprechenden Berufes.
c) Sie verfügen über ein angemessenes Mass an Flexibilität und Selbstständigkeit und handeln team- und kundenorientiert; dabei berücksichtigen sie mit geeigneten Massnahmen die Aspekte des Umweltschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Bauökologie sowie des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst für alle Berufe in den folgenden Handlungskompetenzbereichen (HKB) die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Umsetzen der Vorschriften und Massnahmen zu Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (HKB 1):
1. Gefahren am Arbeitsplatz beurteilen und Massnahmen ergreifen;
2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen;
3. gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht einsetzen;
4. Materialien, Geräte und Maschinen sicher laden, transportieren und lagern;
5. Materialien umweltgerecht einsetzen und entsorgen;
b) Einsetzen von Schichten und Systemen an der Gebäudehülle (HKB 2):
1. Nutzen und Funktion anhand von Gebäudehüllenteilen bestimmen;
2. Schnittstellen der verschiedenen Systeme der Gebäudehülle aufzeigen;
3. energieeffiziente Bauweisen unter Anleitung realisieren;
4. Anforderungen der Systeme zur Energiegewinnung begründen.
2) Für die Abdichtungspraktikerin/den Abdichtungspraktiker umfasst die Ausbildung zusätzlich im folgenden Handlungskompetenzbereich die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Verlegen der Abdichtungssysteme (HKB 3):
1. Eigenschaften des Untergrundes berücksichtigen;
2. Abdichtarbeiten ausführen;
3. Schutz- und Nutzschichten einbauen;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Formen und Flächen skizzieren und zeichnen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
3) Für die Dachdeckerpraktikerin/den Dachdeckerpratiker umfasst die Ausbildung zusätzlich im folgenden Handlungskompetenzbereich die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Verlegen der Dachsysteme (HKB 3):
1. Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Dachdeckerarbeiten ausführen;
3. Einbauteile montieren und eindecken;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Formen und Flächen skizzieren und zeichnen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
4) Für die Fassadenbaupraktikerin/den Fassadenbaupraktiker umfasst die Ausbildung zusätzlich im folgenden Handlungskompetenzbereich die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Verlegen der Fassadenbausysteme (HKB 3):
1. Verlege- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Fassadenarbeiten ausführen;
3. Ergänzungs- und Einbauteile montieren;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Formen und Flächen skizzieren und zeichnen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
5) Für die Gerüstpraktikerin/den Gerüstpraktiker umfasst die Ausbildung zusätzlich im folgenden Handlungskompetenzbereich die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Montieren und Demontieren der Gerüstsysteme (HKB 3):
1. Eigenschaften des Untergrundes beurteilen;
2. Rahmen- und Modulgerüste montieren und demontieren;
3. Bauaufzüge montieren und demontieren;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Formen und Flächen skizzieren und zeichnen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
6) Für die Storenmontagepraktikerin/den Storenmontagepraktiker umfasst die Ausbildung zusätzlich im folgenden Handlungskompetenzbereich die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Montieren der Storenanlagen (HKB 3):
1. Montage- und Befestigungsvarianten einsetzen;
2. Storenanlagen montieren;
3. elektrische Anlagekomponenten montieren;
4. Arbeiten dokumentieren und rapportieren;
5. Formen und Flächen skizzieren und zeichnen;
6. Materialien lagern und Werkzeuge warten.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5 2
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
     
- berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (HKB 1 und 2)
200
40
240
- berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich (HKB 3)
 
160
160
Total
200
200
400
b) Allgemeinbildung
120
120
240
c) Sport
40
40
80
Total Lektionen
360
360
720
2) Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 bis 22 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sechs bis sieben Kurse aufgeteilt:
       
Fachrichtung
Fachrichtung
Fachrichtung
Fachrichtung
Fachrichtung
       
Abdichtungspraktiker/in
Dachdeckerpraktiker/in
Fassadenbaupraktiker/in
Gerüstbaupraktiker/in
Storenmontagepraktiker/in
Lehrjahr
Kurse
Handlungskompetenzbereiche (HKB)
Dauer
         
1
Kurs 1
HKB 1 berufsübergreifend
 
3
3
3
3
3
 
Kurs 2.1
HKB 2 berufsübergreifend
 
3
3
3
3
3
 
Kurs 2.2
HKB 2 berufsübergreifend
 
3
3
3
3
3
 
Kurs 3.1
HKB 3 berufsspezifisch
 
5
5
4
3
3
 
Kurs 3.2
HKB 3 berufsspezifisch
         
2
     
Anzahl Tage
14
14
13
12
14
2
Kurs 4
HKB 3 berufsspezifisch
 
3
3
3
   
 
Kurs 5
HKB 3 berufsspezifisch
 
5
5
4
4
3
 
Kurs 6
HKB 3 berufsspezifisch
       
5
5
     
Anzahl Tage
8
8
7
9
8
 
Total
HKB 1 + 2 berufsübergreifend
 
9
9
9
9
9
 
Total
HKB 3 berufsspezifisch
 
13
13
11
12
16
     
Anzahl Tage
22
22
20
21
25
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Der von den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; und
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.3
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Gebäudehülle mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Polybauerinnen/Polybauer mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Bauisoleurinnen/Bauisoleure, Dachdeckerinnen/Dachdecker, Fassadenbauerinnen/Fassadenbauer, Flachdachbauerinnen/Flachdachbauer, Gerüstmonteurinnen/Gerüstmonteure, Storenmonteurinnen/Storenmonteure mit Fähigkeitszeugnis und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Gebäudehülle auf Stufe FZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich des angestrebten Berufes erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit:
1. Als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für Abdichtungspraktikerin/ Abdichtungspraktiker, Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker, Fassadenbaupraktikrin/Fassadenbaupraktiker, Storenmontagepraktikerin/Storenmontagepraktiker im Umfang von zwölf Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
1
Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend)
50 %
 
Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)
 
2
Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch)
50 %
2. Als individuelle praktische Arbeit (IPA) für Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker im Umfang von 24 bis 120 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Beschreibung
Gewichtung
1
Ausführung und Resultat der Arbeit
60 %
2
Dokumentation
10 %
3
Präsentation
10 %
4
Fachgespräch
20 %
b) Berufskenntnisse, im Umfang von zwei Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Prüfungsform/Dauer
Gewichtung
   
schriftlich
 
1
Handlungskompetenzbereich 1 (berufsübergreifend)
60 Min.
50 %
 
Handlungskompetenzbereich 2 (berufsübergreifend)
   
2
Handlungskompetenzbereich 3 (berufsspezifisch)
60 Min.
50 %
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 15 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote 15 %.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Berufsattest
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest.
2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen:
a) "Abdichtungspraktikerin BA"/"Abdichtungspraktiker BA";
b) "Dachdeckerpraktikerin BA"/"Dachdeckerpraktiker BA";
c) "Fassadenbaupraktikerin BA"/"Fassadenbaupraktiker BA";
d) "Gerüstbaupraktikerin BA"/"Gerüstbaupraktiker BA";
e) "Storenmontagepraktikerin BA"/"Storenmontagepraktiker BA".
3) Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für die Berufe der Gebäudehülle obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verein Polybau.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung regelt mit der zuständigen Trägerschaft die Organisation und Durchführung sowie den Zutritt zu den überbetrieblichen Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Polybaupraktikerin/Polybaupraktiker mit Berufsattest (BA), LGBl. 2011 Nr. 113, wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Polybaupraktikerin/Polybaupraktiker vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Polybaupraktikerin/Polybaupraktiker bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 21) treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   51919 Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker; 51920 Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker; 51921 Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker; 51922 Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker; 51923 Storenmontagepraktikerin/Storenmontagepraktiker

2   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.

3   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.