vom 10. November 2017
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG)
Art. 4
Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von diesen beauftragten Dritten und solchen Personen, die unter Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen anzufordern;
b) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz beaufsichtigter Unternehmen anzufordern;
c) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
e) Praktiken, die gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder dieses Gesetz verstossen, zu untersagen und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu verlangen.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) als Zentralverwahrer ohne Zulassung nach den Art. 16 und 25 bzw. als benannte Bank ohne Genehmigung nach Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt;
b) aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise die Zulassung nach Art. 16 oder die Genehmigung nach Art. 54 der Verordnung (EU) 909/2014 erlangt oder erschleicht;
c) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verletzt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer als Zentralverwahrer:
a) die organisatorischen Anforderungen nach Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
b) gegen die Wohlverhaltensregeln nach Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstösst;
c) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen nach Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
d) die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
e) die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
f) verschiedene Arten des Zugangs nach Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 missbräuchlich verweigert;
g) die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
h) die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Banken nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält.
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:
a) bei natürlichen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zum Zweifachen des aus einem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
b) bei juristischen Personen bis zu 24 Millionen Franken oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, oder bis zum Zweifachen des aus einem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.
4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 richtet sich nach den §§ 74a ff. StGB.
9) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder des Abs. 1 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 2 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
10) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 8 für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Bussgeldkriterien nach Abs. 3 heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 1 ein Jahr nicht überschreiten darf.
11) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 10
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 6 Abs. 2 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 6 Abs. 1 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 11
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6 und 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet würden; oder
b) bei Verwaltungsmassnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
2) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Die in der Veröffentlichung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der Internetseite geführt, wie dies nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zulässig ist.
3) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle nach Art. 6 und 7 verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen; davon ausgenommen sind Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Die Angaben in Bezug auf Strafen nach Art. 6 Abs. 1 erfolgen in anonymisierter Form.
Art. 12
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Zentralverwahrer haben nach Massgabe von Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Angestellten tatsächliche oder mögliche Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 intern melden können.
2) Die FMA hat nach Massgabe von Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über ein wirksames Meldesystem zu verfügen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
37/2017 und
77/2017
2
Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (
LGBl. 2019 Nr. 339).