961.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 9 ausgegeben am 7. Februar 2018
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG)
vom 5. Dezember 2017
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).2
Art. 2
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufnehmen oder ausüben.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Versicherungsvermittler, die den Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:
1. das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert beziehungsweise erbracht wird; oder
2. Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.
b) Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
c) Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Bst. b nicht 200 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Bst. a genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.
2) Üben Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler ihre Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler nach Abs. 1 aus, so haben sie Folgendes sicherzustellen:
a) Vor Vertragsabschluss sind dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie die in Art. 74 genannten Verfahren, nach denen die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen.
b) Es sind angemessene und verhältnismässige Vorkehrungen zu treffen, um den Art. 36 und 48 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird.
c) Das in Art. 43 Abs. 1 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist dem Kunden vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Agent": ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem anderen Agenten mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betraut ist;
2. "Aufnahmestaat": ein Staat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit eine ständige Präsenz oder eine Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsstaat ist;
3. "Aufsichtsbehörden": Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der Versicherungsvertreiber zuständig sind;
4. "Beratung": die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;
5. "dauerhafter Datenträger": Papier oder jedes andere Medium, das es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht;
6. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ("European Insurance and Occupational Pensions Authority");
7. "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
8. "EWRA-Vertragsstaat": ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
9. "Grossrisiken":
a) die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken;
b) die unter den Zweigen 14 und 15 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
c) die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
aa) Bilanzsumme: 6.2 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
bb) Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr: 12.8 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
cc) durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Geschäftsjahres: 250 Beschäftigte.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandt;
10. "Hauptniederlassung": der Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird;
11. "Herkunftsstaat":
a) bei natürlichen Personen ein Staat, in dem diese Person (der Vermittler) ihren Wohnsitz hat;
b) bei juristischen Personen ein Staat, in dem diese Person (der Vermittler) ihren statutarischen Sitz hat, oder, wenn sie gemäss dem für sie geltenden nationalen Recht keinen statutarischen Sitz hat, der Staat, in dem sich ihr Hauptverwaltungssitz befindet;
12. "Makler": ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von einem Versicherungsnehmer oder einem anderen Makler mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betraut ist;
13. "Rückversicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Rückversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt;
14. "Rückversicherungsvermittler": jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen und ihrer Angestellten, die die Tätigkeit des Rückversicherungsvertriebs gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
15. "Rückversicherungsvertrieb": die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Rückversicherungsverträgen, das Abschliessen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden;
16. "Vergütung": alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschliesslich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;
17. "Versicherungsanlageprodukt": ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von:
a) in Anhang 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in einem entsprechenden ausländischen Erlass genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige in der Nichtlebensversicherung);
b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;
c) Altersvorsorgeprodukten, die nach dem jeweiligen nationalen Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersvorsorgesystemen, die in den Anwendungsbereich des Pensionsfondsgesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines entsprechenden ausländischen Erlasses fallen;
e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach dem jeweiligen nationalen Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die beziehungsweise deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
18. "Versicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Direktversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt;
19. "Versicherungsvermittler": jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
20. "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit": jede natürliche oder juristische Person, die weder eine Bank noch eine Wertpapierfirma ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die natürliche oder juristische Person betreibt den Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck;
b) die natürliche oder juristische Person vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen;
c) die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- und Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck anbietet;
21. "Versicherungsvertreiber": ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein Versicherungsunternehmen;
22. "Versicherungsvertrieb": die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Versicherungsverträgen, das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, einschliesslich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrages, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschliessen kann;
23. "Zweigniederlassung": eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die sich in einem EWRA-Vertragsstaat befindet, bei dem es sich nicht um den Herkunftsstaat handelt.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Ziff. 15 und 22 gilt keine der nachfolgend genannten Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
a) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern:
1. der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen;
2. die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder bei der Durchführung eines Rückversicherungsvertrages zu unterstützen;
b) die berufsmässige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadenregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;
c) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler beziehungsweise an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages zu leisten;
d) die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages zu leisten.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs
A. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit benötigen zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs eine Bewilligung der FMA.
2) Keiner Bewilligung bedürfen Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Voraussetzungen nach Art. 28 und 32 erfüllen.
3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, und ihre Angestellten benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.
Art. 6
Bewilligungsanforderungen
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs müssen folgende Anforderungen vorliegen:
a) erforderliche berufliche Qualifikation (Art. 14);
b) guter Leumund (Art. 15);
c) ausreichende finanzielle Sicherheit (Art. 17);
d) inländischer Sitz, inländische Hauptverwaltung und inländische Betriebsstätte (Art. 18);
e) angemessene Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers (Art. 19);
f) keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen am Gesuchsteller.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 7
Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs ist bei der FMA schriftlich auf dem Postweg oder in elektronischer Form einzureichen.
2) Die FMA stellt auf ihrer Internetseite elektronisch abrufbare Gesuchsformulare für juristische und natürliche Personen sowie Einzelfirmen zur Verfügung.
Art. 8
Angaben zum Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch hat Angaben und Unterlagen zu enthalten, um die Erfüllung der Bewilligungsanforderungen nach Art. 6 nachzuweisen, insbesondere:
a) Name beziehungsweise Firma, Sitz, Adresse sowie gegebenenfalls die Rechtsform des Gesuchstellers;
b) Angaben zur Hauptverwaltung und zu einer angemessenen inländischen Betriebsstätte;
c) einen aktuellen Strafregisterauszug sowie eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren;
d) einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Pfändungsregister sowie eine schriftliche Erklärung über die Exekutions- und Konkursfreiheit;
e) Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung und der vom Versicherungsunternehmen unterzeichneten Deckungsbestätigung oder Nachweis einer anderweitigen finanziellen Sicherheit;
f) für Organe des Gesuchstellers, die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, sowie für direkt beim Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätige Angestellte des Gesuchstellers Angaben und Unterlagen nach Bst. c und d sowie Nachweis der beruflichen Qualifikation;
g) für Organe des Gesuchstellers, die nicht für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, Angaben und Unterlagen nach Bst. c und d;
h) Angaben, ob Zahlungen einer am Versicherungsvertrag beteiligten Partei entgegengenommen werden, und, wenn dies zutrifft, Nachweis der geeigneten Massnahmen betreffend Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers nach Art. 19;
i) Angaben zur geplanten Tätigkeit, einschliesslich der Art des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs, zu den Versicherungszweigen und zu den Versicherungsanlageprodukten, mit Bezug auf welche der Gesuchsteller tätig sein will (Geschäftsmodell);
k) Angaben zur Identität von Aktionären, Gesellschaftern oder anderen Rechteinhabern, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die eine Beteiligung am Gesuchsteller von über 10 % halten, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen;
l) Angaben zur Identität von Personen mit engen Verbindungen zum Gesuchsteller;
m) Nachweise darüber, dass die Beteiligungen oder enge Verbindungen nach Bst. k und l die ordnungsgemässe Aufsicht durch die FMA nicht beeinträchtigen;
n) bei Agenten Kopien der Verträge, welche die Zusammenarbeit mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regeln.
2) Auf Verlangen der FMA sind weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.
C. Erteilung und Umfang der Bewilligung
Art. 9
Erteilung der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
2) Die FMA verweigert die Bewilligung mit Verfügung, wenn der Gesuchsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
a) zwischen dem Gesuchsteller und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert;
b) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der der Gesuchsteller eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
3) Die FMA hat über die Erteilung einer Bewilligung innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Gesuchs zu entscheiden und den Gesuchsteller unverzüglich über die Entscheidung zu informieren.
Art. 10
Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird für die Ausübung des Versicherungsvertriebs in Form des Agenten oder des Maklers für einen oder mehrere Versicherungszweige und/oder für die Rückversicherung erteilt.
2) Abs. 1 gilt auch für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.
Art. 11
Register
1) Die FMA führt ein öffentliches Register der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit. Dieses enthält je eine Rubrik für Agenten und Makler.
2) In das Register sind von Amtes wegen alle Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einzutragen, die über eine Bewilligung der FMA verfügen.
3) Der Eintrag ist zu löschen, wenn die Bewilligung erlischt oder durch die FMA entzogen wird. Er ist jedoch weiterhin unter den gelöschten Einträgen abrufbar.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Inhalt des Registers, mit Verordnung.
D. Änderung der Bewilligungsanforderungen
Art. 12
Genehmigungspflicht
1) Von der FMA sind vorgängig zu genehmigen:
a) personelle Änderungen bei Organen sowie bei direkt im Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätigen Angestellten;
b) Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf weitere Versicherungszweige;
c) Änderung der Art des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs.
2) Eintragungen im Handelsregister, die aufgrund von Änderungen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung vorgenommen werden.
Art. 13
Meldepflicht
Der FMA sind Änderungen der im Bewilligungsgesuch gemachten Angaben nach Art. 8, welche keiner Genehmigungspflicht nach Art. 12 unterliegen, umgehend zu melden.
III. Berufliche und organisatorische Anforderungen
Art. 14
Berufliche Qualifikation
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber haben über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, die sie zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2) Über die nach Abs. 1 verlangten Kenntnisse haben alle Personen zu verfügen, die als Leitungsorgane für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind oder die als Angestellte direkt am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirken.
3) Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit passt die FMA die Anforderungen an die berufliche Qualifikation an die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers und die von ihm vertriebenen Produkte an.
4) Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber sowie deren Leitungsorgane und Angestellte nach Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht.
5) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang erfüllen. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt Art. 16.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an die berufliche Qualifikation mit Verordnung.
Art. 15
Guter Leumund
1) Leitungsorgane eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers und beim Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätige Personen müssen über einen guten Leumund verfügen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn:
a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen verurteilt worden und im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
b) über sie der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs noch unbefriedigte Gläubigerrechte bestehen;
c) sie Anordnungen oder Massnahmen der FMA wiederholt nicht Folge leisten;
d) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder
e) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen.
2) Ist ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder ein disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine der in Abs. 1 genannten Personen anhängig, kann die FMA ein Verfahren im Sinne von Art. 74 des Landesverwaltungspflegegesetzes unterbrechen.
3) Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit gelten Abs. 1 und 2 für Personen, die für den Vertrieb von ergänzenden Versicherungen zuständig sind.
Art. 16
Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
1) Um sicherzustellen, dass den Anforderungen nach Art. 14 und 15 Genüge getan wird, erlassen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die erforderlichen internen Leitlinien und Verfahren, welche sie umsetzen und regelmässig überprüfen. Sie bestimmen eine Funktion, um die ordnungsgemässe Umsetzung der erlassenen Vorschriften und Verfahren sicherzustellen.
2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Anwendung der Art. 14 und 15 zu erstellen, diese aufzubewahren und auf dem neuesten Stand zu halten. Sie teilen der FMA auf deren Verlangen den Namen der Person, die für diese Stelle verantwortlich ist, mit.
Art. 17
Finanzielle Sicherheit
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen:
a) die die Haftpflicht aus der Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten deckt;
b) die eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 250 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für jeden einzelnen Schadenfall und von 1 850 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht;
c) deren örtlicher Geltungsbereich mindestens alle EWRA-Vertragsstaaten umfasst;
d) die eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsieht;
e) die einen Selbstbehalt von maximal 10 % der Versicherungssumme vorsieht; und
f) die eine Bestimmung enthält, wonach das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, das zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassen ist.
3) Die Mindestversicherungssummen sind periodisch dem von Eurostat ermittelten Europäischen Verbraucherpreisindex anzupassen. Die FMA veröffentlicht jeweils die gültigen Mindestversicherungssummen.
4) Von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist befreit, wer:
a) als versicherte Person durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, die von einem Versicherungs- oder einem anderen Unternehmen abgeschlossen wurde, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das er zu handeln befugt ist;
b) nachweist, dass ein in Bst. a genanntes Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für sein Handeln übernommen hat; oder
c) eine anderweitige gleichwertige Sicherheit leistet.
5) Die FMA entscheidet in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b und c im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt sind. Sie berücksichtigt dabei auch die Interessen potenzieller Anspruchssteller.
6) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder eine gleichwertige Sicherheit nach Abs. 4 zu stellen, deren Höhe von der FMA unter Berücksichtigung der Art der zu verkaufenden Produkte und der ausgeübten Tätigkeit festgelegt wird; sie hat mindestens der Hälfte der in Abs. 1 Bst. b genannten Beträge zu entsprechen.
Art. 18
Sitz, Hauptverwaltung und Betriebsstätte
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um eine juristische Person handelt, müssen ihren statutarischen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Liechtenstein haben. Sie haben in personeller und räumlicher Hinsicht eine angemessene inländische Betriebsstätte zu errichten und zu unterhalten.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss auch für Einzelfirmen und natürliche Personen, wobei bei Letzteren der Wohnsitz an die Stelle des Sitzes tritt. Bei Personen, die ausserhalb Liechtensteins ihren Wohnsitz haben, tritt an dessen Stelle der inländische Ort, von dem aus sie ihre Vertriebstätigkeit ausüben.
Art. 19
Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, an sie erfolgte Zahlungen einer am Versicherungsvertrag beteiligten Partei zu Gunsten der anderen Vertragspartei an Letztere weiterzuleiten.
2) Geeignete Massnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:
a) eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Begleichung einer Forderung des Versicherungsunternehmens durch eine Zahlung des Versicherungsnehmers an den Vermittler mit befreiender Wirkung und die Begleichung einer Forderung des Versicherungsnehmers durch eine Zahlung des Versicherungsunternehmens an den Vermittler nicht mit befreiender Wirkung erfolgt;
b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18 750 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder
c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über streng getrennte Kundenkonten, sofern diese im Konkursfall dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.
3) Der in Abs. 2 Bst. b in Euro angegebene Betrag wird periodisch auf Grundlage des von Eurostat veröffentlichten Verbraucherpreisindexes angepasst. Die FMA veröffentlicht jeweils den gültigen Betrag.
Art. 20
Geschäftsgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und ihre Angestellten sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und anderen behördlichen Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit anderen Aufsichtsbehörden.
3) Versicherungsnehmer und andere Kunden können im Rahmen des Vertragsabschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden; die diesbezügliche Erklärung muss schriftlich und in Kenntnis der Sachlage abgegeben werden. Insbesondere ist der Personenkreis, an welchen die Informationen übermittelt werden können, klar zu umschreiben.
Art. 21
Beschränkung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs
1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler dürfen nur Dienstleistungen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder den entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften verfügen.
2) Der Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb zugunsten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen und nicht zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassen sind, ist unzulässig.
IV. Grenzüberschreitende Tätigkeit
A. Auslandstätigkeit inländischer Vermittler
1. Errichtung einer Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat
Art. 22
Voraussetzungen
1) Beabsichtigt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in Liechtenstein im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz zu errichten, so hat er dies der FMA anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) die Bezeichnung des EWRA-Vertragsstaates, in dem die Zweigniederlassung oder ständige Präsenz errichtet werden soll;
b) die Bekanntgabe des Namens beziehungsweise der Firma, des Sitzes, der Adresse und der Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige;
e) Name und Adresse der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz, unter denen im Aufnahmestaat Unterlagen und Auskünfte verlangt werden können;
f) Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz verantwortlichen Person.
3) Eine ständige Präsenz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, wenn diese Präsenz zwar nicht die Form einer Zweigniederlassung annimmt, jedoch durch ein Büro wahrgenommen wird, das vom eigenen Personal des Vermittlers oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für diesen Vermittler wie eine Niederlassung zu handeln.
Art. 23
Verfahren
1) Die FMA prüft nach Eingang der in Art. 22 Abs. 2 genannten Angaben, unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit, neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit.
2) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA die in Art. 22 Abs. 2 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates. Die FMA teilt dem Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats eingegangen sind, nachdem Letztere den Eingang bestätigt hat.
3) Verweigert die FMA eine Übermittlung nach Abs. 2, eröffnet sie mit Verfügung gegenüber dem betroffenen Vermittler innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
4) Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmestaates der FMA innerhalb eines Monats nach Eingang der in Abs. 2 bezeichneten Mitteilung die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Vertriebstätigkeit im Aufnahmestaat aus Gründen des Allgemeininteresses zu beachten sind, so leitet die FMA diese Mitteilung an den betreffenden Vermittler weiter.
5) Der Vermittler kann ab dem Datum des Eingangs einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates nach Abs. 4 die Zweigniederlassung errichten und seine Tätigkeit aufnehmen, sofern er die nach Abs. 4 mitgeteilten Bedingungen einhält; bei Fehlen einer solchen Mitteilung kann die Aufnahme der Tätigkeit nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Monat nach einer Übermittlung im Sinne von Abs. 2 erfolgen.
6) Änderungen der nach Art. 22 Abs. 2 gemachten Angaben hat der Vermittler der FMA spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mitzuteilen. Die FMA hat die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über diese Änderung in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der FMA.
Art. 24
Abgrenzung der Zuständigkeiten der FMA gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, so kann die FMA mit der zuständigen Behörde dieses anderen EWRA-Vertragsstaates vereinbaren, dass diese in Bezug auf die laufende Aufsicht, einschliesslich der daraus sich ergebenden Massnahmen und Sanktionen, so handeln werde, als ob sie die Kompetenzen der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsstaates wahrzunehmen hätte. Die FMA teilt den Abschluss einer solchen Vereinbarung dem Vermittler und der EIOPA unverzüglich mit.
2. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen
EWRA-Vertragsstaat
Art. 25
Voraussetzungen
1) Beabsichtigt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWRA-Vertragsstaat tätig zu werden, so hat er dies vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit der FMA anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
a) die Bezeichnung des EWRA-Vertragsstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
b) die Bekanntgabe des Namens beziehungsweise der Firma, des Sitzes, der Adresse und der Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige.
Art. 26
Verfahren
1) Die FMA übermittelt die in Art. 25 Abs. 2 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates.
2) Nachdem die zuständige Behörde des Aufnahmestaates den Eingang der Angaben nach Abs. 1 bestätigt hat, teilt die FMA dem Vermittler schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eingegangen sind und der Vermittler seine Tätigkeit im Aufnahmestaat aufnehmen kann.
3) Gleichzeitig informiert die FMA den Vermittler über die Abrufbarkeit der Bedingungen, die für die Ausübung der Vertriebstätigkeit im Aufnahmestaat aus Gründen des Allgemeininteresses zu beachten sind, sowie darüber, dass der Vermittler diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat aufzunehmen.
4) Änderungen der nach Art. 25 Abs. 2 gemachten Angaben hat der Vermittler der FMA spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mitzuteilen. Die FMA hat die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über diese Änderung in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der FMA.
3. Vertriebstätigkeit in Drittländern
Art. 27
Voraussetzungen
1) Ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, der die Vertriebstätigkeit in einem Drittland aufnimmt oder ausdehnt, muss der FMA vorab nachweisen, dass er im jeweiligen Tätigkeitsland zugelassen ist oder keiner Zulassung bedarf; ferner hat er anzugeben, welche Vertriebstätigkeit er zu betreiben beabsichtigt.
2) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen.
B. Inlandstätigkeit ausländischer Vermittler
1. Errichtung einer Zweigniederlassung oder einer ständigen Präsenz im Inland
Art. 28
Voraussetzungen
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz errichten, nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
a) eine Bestätigung, wonach die zuständige ausländische Behörde Kenntnis davon hat, dass der Vermittler in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz errichten will;
b) den Namen beziehungsweise die Firma, den Sitz, die Adresse und gegebenenfalls die Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige beziehungsweise die vorgesehenen Geschäfte;
e) den Namen und die Adresse der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz, unter denen im Inland Unterlagen und Auskünfte verlangt werden können;
f) den Namen der für die Leitung der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz verantwortlichen Person.
2) Eine ständige Präsenz im Inland ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, wenn diese Präsenz zwar nicht die Form einer Zweigniederlassung annimmt, jedoch durch ein Büro wahrgenommen wird, das vom eigenen Personal des Vermittlers oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für diesen Vermittler wie eine Niederlassung zu handeln.
Art. 29
Verfahren
1) Nach Erhalt der in Art. 28 Abs. 1 bezeichneten Angaben der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates bestätigt die FMA unverzüglich deren Eingang und gibt der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates innerhalb eines Monats die Bedingungen bekannt, die für die Geschäftsaufnahme der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz aus Gründen des Allgemeininteresses erfüllt sein müssen.
2) Die Zweigniederlassung oder ständige Präsenz des Vermittlers kann ihre Tätigkeit im Inland aufnehmen, sobald die in Abs. 1 genannte Frist abgelaufen ist.
Art. 30
Zuständigkeiten der FMA
1) Die FMA trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz im Inland erbrachten Leistungen den Anforderungen nach Art. 36 bis 59 sowie den von der FMA festgesetzten Anforderungen genügen.
2) Die FMA hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der FMA zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten nach Art. 36 bis 59 und der angeordneten Massnahmen durchzusetzen.
Art. 31
Pflichtverstösse bei Ausübung der Niederlassungsfreiheit
1) Stellt die FMA fest, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen die in Art. 36 bis 59 enthaltenen Vorschriften verstösst, so kann die FMA geeignete Massnahmen ergreifen. Gleichzeitig benachrichtigt die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsstaates.
2) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst, welche nicht in die Zuständigkeit der FMA nach Art. 30 Abs. 1 fallen, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mit.
3) Die FMA informiert sich bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über etwaige von dieser ergriffene geeignete Massnahmen.
4) Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder deswegen, weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Massnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Konsumenten im Inland in hohem Masse oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
5) Abs. 2 bis 4 berühren nicht die Befugnis der FMA, geeignete und nicht diskriminierende Massnahmen zu ergreifen, um im Inland begangene Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Konsumenten im Inland zu schützen, und sofern gleichwertige Massnahmen des Herkunftsstaates ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. In derartigen Situationen verfügt die FMA über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
2. Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Inland
Art. 32
Voraussetzungen
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, nachdem die zuständige Behörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
a) eine Bestätigung, wonach die zuständige Behörde des Herkunftsstaates Kenntnis davon hat, dass der Vermittler in Liechtenstein grenzüberschreitend tätig werden will;
b) den Namen beziehungsweise die Firma, den Sitz, die Adresse und gegebenenfalls die Registernummer des Vermittlers;
c) die Vermittlerkategorie und, bei Agenten, den Namen des oder der vertretenen Versicherungs- beziehungsweise Rückversicherungsunternehmen;
d) die vorgesehenen Versicherungszweige beziehungsweise die vorgesehenen Geschäfte.
Art. 33
Verfahren
1) Nach Erhalt der in Art. 32 bezeichneten Angaben der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates bestätigt die FMA unverzüglich den Eingang der Angaben.
2) Der Vermittler kann seine Tätigkeit im Inland aufnehmen, sobald ihm die zuständige Behörde des Herkunftsstaates eine dahingehende Mitteilung gemacht hat.
Art. 34
Pflichtverstösse bei Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
1) Hat die FMA Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen Pflichten nach diesem Gesetz verstösst, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mit.
2) Die FMA informiert sich bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über etwaige von dieser ergriffene geeignete Massnahmen.
3) Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder deswegen, weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Massnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Konsumenten im Inland in hohem Masse oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
4) Abs. 1 bis 3 berühren nicht die Befugnis der FMA, geeignete und nicht diskriminierende Massnahmen zu ergreifen, um im Inland begangene Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Konsumenten im Inland zu schützen, und sofern gleichwertige Massnahmen des Herkunftsstaates ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. In derartigen Situationen verfügt die FMA über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte im Inland zu betreiben.
3. Vermittler aus Drittländern
Art. 35
Bewilligungspflicht
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz in einem Drittland haben, benötigen für die Aufnahme der Vertriebstätigkeit im Inland eine Bewilligung nach diesem Gesetz.
2) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen.
V. Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
A. Im Allgemeinen
Art. 36
Grundsätze
1) Versicherungsvertreiber haben bei ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell sowie in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.
2) Alle Informationen, einschliesslich der Marketing-Mitteilungen, die ein Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein; Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
3) Versicherungsvertreiber dürfen nicht in einer Weise vergütet werden oder die Leistung ihrer Angestellten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere darf ein Versicherungsvertreiber keine Vorkehrungen mittels Vergütung, Verkaufszielen oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.
Art. 37
Allgemeine Auskünfte von Versicherungsvermittlern und -unternehmen
1) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen haben rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ihren Kunden gegenüber die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Informationen zu erteilen.
2) Ein Versicherungsvermittler hat Folgendes offenzulegen:
a) seine Identität, seine Adresse und den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;
b) ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
c) in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
d) ob er als Agent oder Makler handelt;
e) Angaben über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle sowie über Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen;
f) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
g) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt.
3) Ein Versicherungsunternehmen hat Folgendes offenzulegen:
a) seine Identität, seine Adresse und den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;
b) ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
c) Angaben über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle sowie über Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen.
Art. 38
Transparenz hinsichtlich des angebotenen Vertrages
In Bezug auf den Vertrag, der angeboten oder über den beraten wird, hat der Versicherungsvermittler rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Kunden mindestens Folgendes mitzuteilen, ob er:
a) seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt;
b) vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschliesslich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit;
c) nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschliesslich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
Art. 39
Transparenz hinsichtlich der Vergütung
1) Der Versicherungsvermittler hat rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Kunden mitzuteilen:
a) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung;
b) ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag:
1. auf Basis einer Entschädigung arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird;
2. auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist;
3. auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschliesslich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden; oder
4. auf Basis einer Kombination einer Art von Vergütung, die in den Ziff. 1 bis 3 genannt ist, arbeitet.
2) Ist die Entschädigung direkt vom Kunden zu bezahlen, informiert der Versicherungsvermittler den Kunden über den betreffenden Betrag oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung desselben.
3) Erfolgen im Rahmen eines Versicherungsvertrages nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmässigen Zahlungen sind, so legt der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen die Informationen gemäss diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
4) Versicherungsunternehmen haben rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Kunden die Art der Vergütung mitzuteilen, die seine Angestellten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten.
Art. 40
Auskünfte von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit
Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben den Informationspflichten nach Art. 37 Abs. 2 Bst. a, c und e sowie Art. 39 Abs. 1 Bst. a nachzukommen.
Art. 41
Ermittlung der Versicherungsbedürfnisse
1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages haben Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden gemachten Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln.
2) Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.
Art. 42
Informationen über das Versicherungsprodukt
Unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets nach Art. 48 ist, hat der Versicherungsvertreiber vor Vertragsabschluss den Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt zu erteilen, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen.
Art. 43
Informationsblatt zu Nichtlebensversicherungsprodukten
1) Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten nach Anhang 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind die Informationen nach Art. 42 mittels eines standardisierten Informationsblattes zu Versicherungsprodukten zu erteilen. Das Informationsblatt muss auf einem dauerhaften Datenträger erstellt werden.
2) Das Informationsblatt nach Abs. 1 hat derjenige zu erarbeiten, der das Nichtlebensversicherungsprodukt erstellt.
3) Das Informationsblatt nach Abs. 1 muss:
a) ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;
b) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Grösse zu verwenden sind;
c) auch als Schwarz-Weiss-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;
d) in Deutsch oder in einer der Amtssprachen, die in dem Teil des EWRA-Vertragsstaates gesprochen wird, in dem das Versicherungsprodukt angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich der Kunde und der Vertreiber geeinigt haben, verfasst sein;
e) präzise sein und darf nicht irreführend sein;
f) die Überschrift "Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" oben auf der ersten Seite aufweisen;
g) eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden.
4) Das Informationsblatt nach Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Angaben zur Art der Versicherung;
b) eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschliesslich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;
c) Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
d) die wichtigsten Ausschlüsse, bei denen Ansprüche ausgeschlossen sind;
e) Verpflichtungen zu Vertragsbeginn;
f) Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags;
g) Verpflichtungen bei der Erhebung eines Anspruchs;
h) die Laufzeit des Vertrags, einschliesslich Anfangs- und Enddatum;
i) Einzelheiten der Vertragsbeendigung.
Art. 44
Pflichten bei Beratung
1) Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrages eine Beratung, muss der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden richten, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.
2) Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so hat er seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, sodass er gemäss fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
Art. 45
Verhältnismässigkeit von Angaben
Die Angaben nach Art. 41, 42 und 44 sind an der Komplexität des angebotenen Versicherungsproduktes und der Kundenkategorie auszurichten.
Art. 46
Ausnahmen von der Informations- und Beratungspflicht
Die Auskünfte und Informationen nach Art. 37 bis 44 brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Grossrisiken ausübt.
Art. 47
Modalitäten der Informationserteilung
1) In Fällen, in denen Versicherungsvertreiber für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich sind und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, haben Versicherungsvertreiber dafür zu sorgen, dass die in diesem Abschnitt genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System erteilt werden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Modalitäten der Informationserteilung, insbesondere deren Form, mit Verordnung. Art. 43 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
B. Querverkäufe
Art. 48
Grundsatz
1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das beziehungsweise die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten ("cross-selling"), so hat ein Versicherungsvertreiber den Kunden darüber zu informieren, ob die verschiedenen Produktbestandteile getrennt voneinander erworben werden können. Falls dies zutrifft, stellt der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Vergütungen.
2) Unterscheiden sich das Versicherungsprodukt und die Nebenprodukte, so muss der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile zur Verfügung stellen und darüber informieren, wie ihre Wechselwirkung das Risiko beziehungsweise die Versicherungsdeckung beeinflusst oder ändert.
3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, so hat der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit anzubieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Ergänzung darstellt zu einer Wertpapierdienstleistung oder einer Anlagetätigkeit, zu einem Kreditvertrag oder zu einem Zahlungskonto.
4) In den in Abs. 1 und 3 genannten Fällen hat ein Versicherungsvertreiber die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten zu ermitteln, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind.
5) Dieser Artikel steht dem Vertrieb von Versicherungsprodukten nicht entgegen, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).
VI. Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten
Art. 49
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel legt zusätzliche Anforderungen an den Versicherungsvertrieb fest, wenn dieser durch einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten erfolgt.
2) Die in Art. 51 bis 56 genannten Auskünfte müssen gegenüber einem professionellen Kunden nicht erteilt werden.
Art. 50
Vermeidung von Interessenkonflikten
1) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen müssen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschliesslich ihrer Organe und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.
2) Unbeschadet des Art. 36 muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, der oder das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen für angemessene Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen müssen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten, der verkauften Versicherungsprodukte und der Kategorie des Vertreibers angemessen sein.
3) Reichen die nach Abs. 2 getroffenen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art beziehungsweise die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages eindeutig offen.
4) Die in Abs. 3 genannte Offenlegung muss mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung betreffend den zu wählenden Vertriebsweg, in dessen Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
Kundeninformation
Art. 51
a) Versicherungsanlageprodukte
1) Unbeschadet der Art. 37, 38 sowie 39 Abs. 1 und 2 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundenen Entschädigungen rechtzeitig vor einem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes enthalten:
a) bei einer Beratung (Art. 44) den Hinweis, ob der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts nach Art. 53 bietet;
b) hinsichtlich der Informationen über das Versicherungsprodukt (Art. 42) geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken;
c) hinsichtlich der Informationen über die Vergütung (Art. 39) Angaben über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder vertriebenen Versicherungsanlageprodukts und wie der Kunde Zahlungen leisten kann, einschliesslich etwaiger Zahlungen Dritter.
2) Die Informationen über alle Kosten und Entschädigungen, einschliesslich Kosten und Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist zudem eine Aufstellung der Kosten und Entschädigungen nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind in verständlicher Form und auf eine Weise zu erteilen, welche es den Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Art. 52
b) Vergütungen
Unbeschadet des Art. 39 Abs. 1 und 3 ist davon auszugehen, dass Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsunternehmen, die eine Entschädigung oder Provision zahlen oder erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach Art. 36 Abs. 1 und Art. 50 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil:
a) sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt; und
b) nicht die Verpflichtung des Versicherungsvermittlers oder des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
Art. 53
Beurteilung der Eignung und Zweckmässigkeit von Versicherungsanlageprodukten
1) Um eine Empfehlung zu Versicherungsanlageprodukten abgeben zu können, welche für den Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen, beschafft sich der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen - unbeschadet der Art. 41, 42 und 44 Abs. 1 - bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt auch die notwendigen Informationen über:
a) die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung;
b) die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschliesslich dessen Fähigkeit, Verluste zu tragen; und
c) die Anlageziele, einschliesslich der Risikotoleranz des Kunden.
2) Erbringt ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Produkten oder Dienstleistungen empfohlen wird, die nach Art. 48 gebündelt sind, muss das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet sein.
3) Bei Vertriebstätigkeiten ohne Beratung haben Versicherungsvermittler beziehungsweise Versicherungsunternehmen unbeschadet der Art. 41, 42 und 44 Abs. 1 den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen zu ersuchen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen ist. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten nach Art. 48 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
4) Ist der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen aufgrund der nach Abs. 3 enthaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt für den Kunden oder potenziellen Kunden unangemessen ist, warnt er beziehungsweise es den Kunden oder potenziellen Kunden diesbezüglich. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
5) Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die in Abs. 3 genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen, dass er beziehungsweise es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
Art. 54
Erleichterungen bei Fehlen einer Anlageberatung
1) Unbeschadet der Art. 41, 42 und 44 Abs. 1 sind Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen in Fällen, in denen keine Beratung über Versicherungsanlageprodukte erfolgt, von den in Art. 53 Abs. 3 bis 5 erwähnten Verpflichtungen befreit, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der folgenden Versicherungsanlageprodukte:
1. Verträge, die ausschliesslich Anlagerisiken aus Finanzinstrumenten mit sich bringen, die nicht als komplexe Finanzinstrumente gelten und keine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen; oder
2. andere nicht-komplexe Versicherungsanlagen, die Verträgen nach Ziff. 1 gleichzustellen sind;
b) die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung des Kunden beziehungsweise des potenziellen Kunden;
c) der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass:
1. der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung der Versicherungsvertriebstätigkeit die Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte oder Versicherungsvertriebstätigkeit, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss; und
2. er nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt.
Eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;
d) der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen kommt seiner Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 50 nach.
2) Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig sind, haben die im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften zu beachten, wenn ein Staat von den in diesem Artikel enthaltenen Erleichterungen keinen Gebrauch macht.
Art. 55
Dokumentationspflicht
Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen haben eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Hinweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.
Art. 56
Laufende Berichte
1) Der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten:
a) regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird; und
b) gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
2) Erbringt der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, hat er beziehungsweise es dem Kunden vor Vertragsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers eine Angemessenheitserklärung zur Verfügung zu stellen, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind. Einzelheiten der Form, in welcher die Angemessenheitserklärung zu erteilen ist, regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung somit nicht möglich ist, kann der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheitserklärung mittels eines dauerhaften Datenträgers unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Verfügung stellen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Kunde hat der Aushändigung der Angemessenheitserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt; und
b) der Versicherungsvermittler beziehungsweise das Versicherungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit angeboten, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Angemessenheitserklärung vorher zu erhalten.
4) Wenn ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen dem Kunden mitgeteilt hat, dass er beziehungsweise es eine regelmässige Beurteilung der Eignung vornehmen werde, muss der regelmässige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht.
VII. Interne Produktgenehmigungsverfahren und Informationspflichten gegenüber Vertreibern
Art. 57
Interne Produktgenehmigungsverfahren
1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden erstellen, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Produkt an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
2) Das Produktgenehmigungsverfahren muss verhältnismässig sein und der Art des Versicherungsprodukts entsprechen.
3) Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens ist für jedes Produkt ein bestimmter Zielmarkt festzulegen, und es ist sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem Zielmarkt entspricht. Überdies sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
4) Versicherungsunternehmen haben die von ihnen angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte zu verstehen und die Produkte regelmässig zu überprüfen, wobei alle Ereignisse zu berücksichtigen sind, die einen wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem haben Versicherungsunternehmen zumindest zu beurteilen, ob ein Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarktes entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
Art. 58
Informationspflichten gegenüber Vertreibern
1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte erstellen, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zum Versicherungsprodukt und zum Produktgenehmigungsverfahren nach Art. 57 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, einschliesslich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts.
2) Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst erstellt, anbietet oder über sie berät, hat er angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die in Abs. 1 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale sowie den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.
Art. 59
Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen und Ausnahmen
1) Durch die in Art. 57 und 58 genannten Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen und Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der übrigen Versicherungsgesetzgebung nicht berührt.
2) Art. 57 und 58 gelten nicht in Bezug auf Versicherungen für Grossrisiken.
VIII. Beendigung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs
Art. 60
Grundsatz
1) Die FMA beaufsichtigt die Beendigung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs, wenn einem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bewilligung entzogen wird oder diese erlischt.
2) Die FMA informiert die zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten über eine Beendigung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs.
Art. 61
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit auf die Bewilligung zum Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb verzichtet;
b) über den Vermittler rechtskräftig der Konkurs eröffnet wurde; oder
c) der Vermittler stirbt.
2) Ein Verzicht nach Abs. 1 Bst. a ist der FMA mittels eines rechtsgültig unterzeichneten Schreibens mitzuteilen.
Art. 62
Entzug der Bewilligung
1) Die FMA kann einem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bewilligung für einzelne Versicherungszweige oder die gesamte Tätigkeit entziehen, wenn:
a) ein Vermittler die Anforderungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b) der Vermittler in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach den Aufsichtsvorschriften oder nach behördlichen Anordnungen obliegen; oder
c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet.
2) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren.
3) Werden der FMA Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates oder von anderen Leitungsorganen verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
4) Im Fall des Abs. 1 Bst. a bestimmt die FMA vor dem Entzug eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sofern begründete Aussicht auf Behebung des Mangels besteht.
Art. 63
Veröffentlichung
1) Wird einem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bewilligung entzogen, so kann die FMA durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite darüber informieren.
2) Die Kosten der Veröffentlichung hat der Vermittler zu tragen.
IX. Aufsicht
Art. 64
Aufsichtsbehörde
1) Die Aufsicht über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA).
2) Die FMA wacht darüber, dass die Gesetzgebung eingehalten und die Interessen der Versicherten und potenzieller Versicherter gewahrt werden. Sie überprüft regelmässig die Erfüllung der Bewilligungsanforderungen.
3) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen;
b) die Führung des Registers der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit;
c) die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden;
d) die Entgegennahme von Beschwerden.
Art. 65
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die für die Tätigkeit der FMA zu leistenden Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 66
Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses
Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmässig die einschlägigen und aktuellen liechtensteinischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in Liechtenstein unterliegt.
Art. 67
Auskunftspflichten
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben der FMA alle zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2) Drittpersonen sind gegenüber der FMA auskunftspflichtig, soweit es für die Aufsichtstätigkeit erforderlich ist.
Art. 68
Berichterstattung
1) Die FMA kann von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu Aufsichtszwecken einen jährlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr verlangen, der spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres einzureichen ist.
2) Der Bericht nach Abs. 1 hat den von der FMA erlassenen Vorschriften zu entsprechen.
Art. 69
Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis
1) Die FMA kann die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere Anordnungen treffen, die geeignet sind, Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
2) Die FMA kann gegen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, Verstösse gegen liechtensteinische Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen worden sind, zu verhindern oder zu ahnden. Sie kann insbesondere die weitere Tätigkeit in Liechtenstein untersagen.
3) Die FMA ist befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit durchzuführen (Vor-Ort-Kontrolle).
4) Zum Schutz der Versicherten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz kann die FMA die Öffentlichkeit, soweit erforderlich und verhältnismässig, über unlauteres Verhalten und andere Missstände von Unternehmen oder natürlichen Personen informieren.
5) Die FMA sorgt dafür, dass ihre Aufsichtspraxis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Art. 70
Massnahmen bei Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und Produktgenehmigungsverfahren im Besonderen
1) Bei der Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und internen Produktgenehmigungsverfahren (Art. 36 bis 58) durch ein Versicherungsunternehmen oder einen Versicherungsvermittler kann die FMA:
a) eine verantwortliche natürliche oder juristische Person auffordern, eine bestimmte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
b) im Fall eines Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit die Bewilligung entziehen.
2) Bei der Verletzung der Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und internen Produktgenehmigungsverfahren in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Art. 36 bis 58) durch ein Versicherungsunternehmen oder einen Versicherungsvermittler kann die FMA überdies Folgendes anordnen:
a) ein zeitweiliges Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungsvermittlers beziehungsweise des Versicherungsunternehmens, bei Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen Leitungsfunktionen auszuüben;
b) die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstosses.
Art. 71
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen, gegebenenfalls durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie weitere spezielle gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen einen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
Art. 72
Bearbeitung von Personendaten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe können alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Vermittlers oder einer Zweigniederlassung eines Vermittlers betrauten Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
Art. 73
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern und, wo dies möglich ist, für andere Personen, die Verstösse melden, die innerhalb dieser Gesellschaften beziehungsweise Stellen verübt werden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;
d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
X. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Art. 74
Beschwerden über Vermittler
1) Die FMA hat Beschwerden von Versicherten und anderen Betroffenen, insbesondere von Konsumentenschutzverbänden, über Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit entgegenzunehmen.
2) Solche Beschwerden sind zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.
Art. 75
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den beschwerdeführenden Kunden unentgeltlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung, das Verfahren und die Aufwandsentschädigung für die Fallbearbeitung, mit Verordnung.
Art. 76
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerde-kommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
XI. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
A. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 77
Grundsatz
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 78
Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz
1) Die Gerichte haben der FMA eine Kopie aller Urteile zukommen zu lassen, welche das Versicherungsvertragsrecht oder den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreffen.
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die einen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit betreffen, mitzuteilen.
B. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 79
Grundsatz
1) Die FMA kann, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
2) Die FMA gibt insbesondere im Bewilligungs- beziehungsweise Eintragungsverfahren sowie kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
3) Die FMA arbeitet mit der EIOPA, der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen zuständigen europäischen Behörden und Institutionen zusammen, um das reibungslose Funktionieren der Aufsicht über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb sicherzustellen.
Art. 80
Informationsaustausch
1) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten alle Informationen austauschen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
2) Die FMA tauscht mit anderen zuständigen Behörden auch Informationen über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Massnahme, insbesondere eine Strafe nach Art. 82, verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Löschung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen.
Art. 81
Übermittlung von Informationen an die EIOPA
1) Die FMA meldet der EIOPA alle Sanktionen und anderen Massnahmen, die verhängt, aber nicht öffentlich gemacht worden sind, sowie über alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit solchen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
2) Die FMA übermittelt der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Sanktionen und anderen Massnahmen, ohne Rücksicht auf deren öffentliche Bekanntmachung. Gleichfalls unterrichtet sie die EIOPA über öffentliche Bekanntmachungen verhängter Sanktionen und anderer Massnahmen.
XII. Strafbestimmungen
Art. 82
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung eine unter dieses Gesetz fallende bewilligungspflichtige Tätigkeit (Art. 5) ausübt;
b) das Geschäftsgeheimnis (Art. 20) verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
c) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat.
2) Wer als Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler gegen die Vorschriften über die Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und internen Produktgenehmigungsverfahren in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Art. 36 bis 58) verstösst, wird von der FMA wegen Übertretung bestraft:
a) im Fall einer juristischen Person mit einer Busse von höchstens:
1. 6 000 000 Franken oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder
2. bis zum Zweifachen der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
b) im Fall einer natürlichen Person mit einer Busse von höchstens:
1. 840 000 Franken; oder
2. bis zum Zweifachen der infolge des Verstosses erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen.
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer:
a) den Genehmigungs- und Meldepflichten nach Art. 12 und 13 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
b) den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung nach Art. 14 Abs. 4 nicht nachkommt;
c) als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die organisatorischen Anforderungen nach Art. 16 verletzt;
d) die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit nach Art. 17 nicht dauerhaft einhält;
e) die Verpflichtungen über den Sitz, die Hauptniederlassung und die Betriebsstätte nach Art. 18 verletzt;
f) die Massnahmen zur Zahlungssicherung gegenüber Versicherungsnehmern nach Art. 19 nicht trifft oder nicht einhält;
g) den Anzeige- und Meldepflichten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung grenzüberschreitender Tätigkeit nach Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 6, Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
h) den Wohlverhaltensregeln nach Art. 36 bis 48 in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den in Abs. 2 genannten Produkten nicht genügt;
i) den Verpflichtungen über interne Produktgenehmigungsverfahren nach Art. 57 und Informationspflichten gegenüber dem Vertrieb nach Art. 58 in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den in Abs. 2 genannten Produkten nicht nachkommt;
k) Dienstleistungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs von Personen in Anspruch nimmt, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügen, oder für nicht zugelassene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vertriebstätigkeiten ausübt (Art. 21);
l) den Auskunfts- und Berichterstattungspflichten gegenüber der FMA nach Art. 67 und 68 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
m) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 83
Strafbemessung
Bei der Strafbemessung ist allen massgeblichen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu zählen namentlich:
a) die Schwere und Dauer eines Verstosses;
b) der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
e) die Verluste, die Kunden und Dritten durch einen Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
g) Massnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstosses zu vermeiden; und
h) etwaige frühere Verstösse der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Art. 84
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Bussen.
Art. 85
Bekanntmachung von Strafen
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Strafen wegen Übertretungen nach Art. 82, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt worden ist. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 71 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen beziehungsweise die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Strafe verhängt wurde.
2) Die FMA sieht von einer Veröffentlichung nach Abs. 1 ab oder erstellt eine solche nur in anonymisierter Form, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 86
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 87
Beträge in Euro
Werden in diesem Gesetz Beträge in Euro erwähnt, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in Schweizer Franken oder einer anderen Währung der Gegenwert am 31. des vorangegangenen Monats Oktober.
Art. 88
Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsvermittler
1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Versicherungsvermittler bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erfüllt werden.
2) Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation nach Art. 14 sind bis zum 23. Februar 2019 zu erfüllen.
Art. 89
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsgesetz; VersVermG), LGBl. 2006 Nr. 125, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 90
Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/97 verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 91
Inkrafttreten
1) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung.3
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 14 Abs. 5)
Mindestanforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
A. Allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten
Unabhängig von den vertriebenen Versicherungsprodukten sind in den nachfolgenden Bereichen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten vorzuweisen:
a) anwendbare Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
b) Bearbeitung von Beschwerden;
c) Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
d) Versicherungsmarkt;
e) ethische Standards im Geschäftsleben; und
f) (Mindest-) Finanzkompetenz.
B. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einzelnen Versicherungssparten
Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten werden zusätzlich in den jeweiligen Versicherungssparten verlangt:
1. In den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung nach Anhang 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessene Kenntnisse über:
a) die Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschliesslich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
b) die einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
c) die Bearbeitung von Schadenfällen;
2. In den Versicherungszweigen in der Lebensversicherung nach Anhang 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessene Kenntnisse über:
a) die Policen, einschliesslich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
b) die Organisation und die Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden EWRA-Vertragsstaats garantiert sind;
c) das anzuwendende Versicherungsvertragsrecht, das Datenschutzrecht, das Sorgfaltspflichtgesetz und die einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
d) die relevanten Märkte für Finanzdienstleistungen; und
e) den Umgang mit Interessenkonflikten.
C. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte
In Bezug auf Versicherungsanlageprodukte werden angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt hinsichtlich:
a) der einzelnen Versicherungsanlageprodukte, einschliesslich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
b) der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
c) der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
d) der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
e) der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
f) des Markts für Sparprodukte; und
g) des Umgangs mit Interessenkonflikten.

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2017 und 93/2017

2   Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.

3   Inkrafttreten: 1. Oktober 2018 (LGBl. 2018 Nr. 68).