0.351.913.121
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 481 ausgegeben am 21. Dezember 2018
Vereinbarung
zwischen der zuständigen Behörde des Fürstentums Liechtenstein und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte1
Abgeschlossen in New York/Vaduz am 13. März/9. Mai 2018
Zustimmung des Landtags: 6. September 20182
Inkrafttreten: 19. Dezember 2018
In der Erwägung, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Gewinne und der bezahlten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, einschliesslich gegebenenfalls zwecks wirtschaftlicher und statistischer Analysen;
in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein und der Vereinigten Staaten von Amerika den berichtenden Rechtsträger eines multinationalen Konzerns verpflichten sollen, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen;
in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht ein Element eines standardisierten Ansatzes für die Verrechnungspreisdokumentation darstellt, der den Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Informationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos liefern soll;
in der Erwägung, dass Art. 1 (Geltungsbereich des Übereinkommens) und Art. 5A (Automatischer Informationsaustausch) des Übereinkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen, unterzeichnet in Vaduz am 8. Dezember 2008, abgeändert durch ein Protokoll, unterzeichnet am 16. Mai 2014, ("TIEA") die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft;
in der Erwägung, dass die zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein und die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika (die "zuständigen Behörden") anerkennen, dass jeder Staat über angemessene Schutzvorkehrungen bezüglich der Vertraulichkeit und Verwendung ausgetauschter Informationen sowie über die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügt;
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden von dem Wunsch geleitet sind, diese Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte auf der Grundlage innerstaatlicher Meldungen zum gegenseitigen automatischen Austauschs im Rahmen des TIEA zu schliessen, und zwar vorbehaltlich der im TIEA vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstiger Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der im Rahmen des TIEA ausgetauschten Informationen einschränken;
erklären die zuständigen Behörden ihren Wunsch wie folgt:
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung
a) der Ausdruck "Konzern" bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung so verbunden sind, dass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
b) der Ausdruck "multinationaler Konzern" bedeutet einen Konzern, der (i) zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeiten in unterschiedlichen Staaten liegen, oder ein Unternehmen umfasst, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und (ii) kein freigestellter multinationaler Konzern ist;
c) der Ausdruck "freigestellter multinationaler Konzern" bedeutet einen Konzern, der nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatz des Konzerns im Steuerjahr, das dem Berichtssteuerjahr unmittelbar voranging, laut seinem Konzernabschluss für dieses vorangegangene Steuerjahr unter dem Schwellenwert liegt, der im innerstaatlichen Recht des Staates der steuerlichen Ansässigkeit des berichtenden Rechtsträgers festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 entspricht (für Zwecke des vorstehenden umfasst der Schwellenwert alle Änderungen, die gegebenenfalls aus der vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 im Bericht von 2015 resultieren);
d) der Ausdruck "konstitutiver Rechtsträger" bedeutet:
i) in Bezug auf einen multinationalen Konzern, der einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in Liechtenstein hat, (A) eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden, (B) eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen wird, und (C) eine Betriebsstätte einer unter Ziff. (A) oder (B) fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäftseinheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt; und
ii) in Bezug auf einen multinationalen Konzern, der einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in den Vereinigten Staaten hat, ein "konstitutiver Rechtsträger" gemäss den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten;
e) der Ausdruck "berichtender Rechtsträger" bedeutet den konstitutiven Rechtsträger, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Namen des multinationalen Konzerns in seiner entsprechenden Eigenschaft vorlegt;
f) der Ausdruck "länderbezogener Bericht" bedeutet den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Bericht von 2015 dargelegt sind (für Zwecke des vorstehenden umfassen die Informationen und das Format alle Änderungen, die gegebenenfalls aus der vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 im Bericht von 2015 resultieren);
g) der Ausdruck "Steuerjahr" bedeutet:
i) in Bezug auf einen multinationalen Konzern, der einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in Liechtenstein hat, die jährliche Rechnungslegungsperiode in Bezug auf welche der berichtende Rechtsträger seine Jahresabschlüsse erstellt; und
ii) in Bezug auf einen multinationalen Konzern, der einen berichtenden Rechtsträger mit steuerlicher Ansässigkeit in den Vereinigten Staaten hat, die "Berichtsperiode" gemäss den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten; und
h) der Ausdruck "Bericht von 2015" bedeutet den finalen konsolidierten Bericht mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
2) Die Ausdrücke "Liechtenstein", "Vereinigte Staaten", "zuständige Behörde", und "Vertragsparteien" haben die Bedeutung, welche sie im TIEA haben.
3) Bei der Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde soll jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden keine gemeinsame Bedeutung (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) beschliessen, die Bedeutung haben, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der diese Vereinbarung anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen der gleichen Vertragspartei vorgeht.
Abschnitt 2
Austausch von Informationen über multinationale Konzerne
Nach Art. 5A des TIEA beabsichtigt jede zuständige Behörde mit der anderen zuständigen Behörde die von den einzelnen in ihrem Staat steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich automatisch auszutauschen, vorausgesetzt, dass laut den im länderbezogenen Bericht verfügbaren Informationen ein oder mehrere konstitutive Rechtsträger des multinationalen Konzerns des berichtenden Rechtsträgers entweder im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässig oder mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerpflichtig sind.
Abschnitt 3
Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
1) Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 sollen die im einzelnen länderbezogenen Bericht enthaltenen Beträge in einer einzigen Währung ausgewiesen werden, die im länderbezogenen Bericht angegeben werden soll.
2) Ein länderbezogener Bericht soll erstmalig für Steuerjahre von multinationalen Konzernen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, ausgetauscht werden. Dieser länderbezogene Bericht soll so bald wie möglich ausgetauscht werden, und spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Steuerjahres des multinationalen Konzerns, auf den sich der länderbezogene Bericht bezieht. Länderbezogene Berichte für Steuerjahre von multinationalen Konzernen, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden, und spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Steuerjahres des multinationalen Konzerns, auf den sich der länderbezogene Bericht bezieht. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen soll der Austausch von länderbezogenen Berichten erst beginnen, wenn diese Vereinbarung in Kraft ist und eine zuständige Behörde hat, bis zum Ablauf der in diesem Absatz genannten Fristen oder drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, je nachdem, was später ist, die länderbezogenen Berichte auszutauschen.
3) Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema automatisch auszutauschen.
4) Die zuständigen Behörden beabsichtigen, auf eine oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards hinzuwirken und sich auf diese zu verständigen.
Abschnitt 4
Zusammenarbeit bei der Übertragung und Fehler
1) Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn die erstgenannte zuständige Behörde in Bezug auf einen im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträger Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer Übermittlung unrichtiger oder unvollständiger Informationen geführt haben könnte oder dass ein berichtender Rechtsträger seine Verpflichtung zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts nach innerstaatlichem Recht des Staates der anderen zuständigen Behörde nicht einhält. Die benachrichtigte zuständige Behörde beabsichtigt, nach ihrem innerstaatlichen Recht verfügbare geeignete Massnahmen zu ergreifen, um gegen die in der Nachricht beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung ihres innerstaatlichen Rechts vorzugehen.
2) Innerhalb von 15 Tagen nach erfolgreichem Erhalt einer Datei, die den länderbezogenen Bericht in der in Abschnitt 3 beschriebenen Zeit und Weise enthält, wird von der zuständigen Behörde, welche die Datei erhält, erwartet, den erfolgreichen Erhalt der zuständige Behörde, welche die Datei bereitstellt, mitzuteilen. Die Mitteilung muss nicht die Ansicht der empfangenden zuständigen Behörde über die Angemessenheit der erhaltenen Informationen ausdrücken oder ob die empfangende zuständige Behörde der Ansicht ist, dass die bereitstellende zuständige Behörde Massnahmen gemäss Abs. 1 dieses Abschnitts ergreifen sollte, um Fehler oder Nichteinhaltungen ihres innerstaatliches Recht zu beheben.
3) Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer Datei mit Informationen, die nicht verarbeitet werden können, wird von der erhaltenden zuständigen Behörde erwartet, diesen Verarbeitungsfehler der bereitstellenden zuständigen Behörde mitzuteilen.
Abschnitt 5
Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemässe Verwendung
1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen der im TIEA vorgesehenen Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
2) Soweit dies mit Art. 8 (Vertraulichkeit) des TIEA vereinbar ist, beabsichtigt jede zuständige Behörde die Verwendung der Informationen durch ihre Steuerbehörde auf die in diesem Absatz beschriebenen Zwecke zu beschränken. Insbesondere sollten die durch den länderbezogenen Bericht ausgetauschten Informationen von der Steuerbehörde für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Die Informationen sollen von den Steuerbehörden nicht als Ersatz für eine eingehende Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse und einer umfassenden Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Jede zuständige Behörde anerkennt, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen darstellen, und dass die Steuerbehörde folglich den länderbezogenen Bericht nicht als Grundlage für Verrechnungspreiskorrekturen verwenden soll. Gegen diesen Absatz verstossende unangemessene Korrekturen der Steuerbehörde sollen zurückgenommen werden. Die Informationen des länderbezogenen Berichts können im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisgestaltungen des multinationalen Konzerns oder anderer Steuerangelegenheiten verwendet werden, und infolge von solchen weiteren Untersuchungen kann der steuerbare Gewinn eines konstitutiven Rechtsträgers angemessen korrigiert werden. Für Zwecke des vorstehenden bedeutet der Ausdruck "Steuerbehörde" im Fall von Liechtenstein, die Steuerverwaltung Liechtenstein, und im Fall der Vereinigten Staaten, die Bundessteuerbehörde.
3) Soweit das innerstaatliche Recht dies zulässt, beabsichtigt jede zuständige Behörde die andere zuständige Behörde unverzüglich über alle Fälle der Nutzung oder Offenlegung, die mit den in den Abs. 1 und 2 dieses Abschnitts unvereinbar sind, zu benachrichtigen, einschliesslich aller Gegenmassnahmen oder sich daraus ergebenden Massnahmen, die mit den oben genannten Absätzen unvereinbar sind.
Abschnitt 6
Konsultationen
1) Wenn eine Person annimmt, dass eine Korrektur des steuerbaren Gewinns eines konstitutiven Rechtsträgers als Folge weiterer Untersuchungen auf Grundlage der Informationen im länderbezogenen Bericht für diese Person zu unerwünschten wirtschaftlichen Ergebnissen führt, dies auch im Fall eines einzelnen Unternehmens, und die zuständige Behörde des Staates der steuerlichen Ansässigkeit des berichtenden Rechtsträgers benachrichtigt, beabsichtigen die zuständigen Behörden sich zu bemühen, den Fall zu lösen.
2) Treten bei der Anwendung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen, um diese Vereinbarung vollständig umzusetzen.
3) Eine zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu konsultieren, bevor die erstgenannte zuständige Behörde feststellt, dass ein systemisches Scheitern bei der anderen zuständigen Behörde vorliegt, welches nach ihrem innerstaatlichem Recht zum Erfordernis einer länderspezifischen Dokumentation für einen konstitutiven Rechtsträger führen kann, der Mitglied eines multinationalen Konzern ist, für welchen länderbezogene Berichte unter dieser Vereinbarung ausgetauscht werden sollen. Für Zwecke der vorgenannten Bestimmung bedeutet der Ausdruck "systemisches Scheitern", in Bezug auf den Austausch von länderbezogenen Berichten durch eine zuständige Behörde, dass diese zuständige Behörde den automatischen Austausch unter dieser Vereinbarung ausgesetzt hat (aus anderen als den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) oder es anderweitig anhaltend versäumt hat, die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte automatisch bereitzustellen, die mit der anderen zuständigen Behörde gemäss Abschnitt 2 dieser Vereinbarung ausgetauscht werden soll.
Abschnitt 7
Abänderungen
Diese Vereinbarung kann durch gegenseitige schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörden abgeändert werden.
Abschnitt 8
Geltungsdauer der Vereinbarung
1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der späteren Notifikation der jeweils zuständigen Behörde in Kraft, dass ihr Vertragspartner über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um die berichtenden Rechtsträger zu verpflichten, einen länderbezogenen Bericht vorzulegen.
2) Eine zuständige Behörde kann der anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilen, dass sie den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung vorübergehend aussetzt, wenn sie feststellt, dass die andere zuständige Behörde in Widerspruch zu den Abs. 1 und 2 des Abschnitts 5 oder Abs. 1 des Abschnitts 6 dieser Vereinbarung handelt oder gehandelt hat, einschliesslich der im TIEA genannten Bestimmungen, oder dass die zuständige Behörde es versäumt oder versäumt hat, die Informationen unter dieser Vereinbarung rechtzeitig oder angemessen bereitzustellen. Vor einer solchen Feststellung beabsichtigt die erstgenannte zuständige Behörde, sich mit der anderen zuständigen Behörde zu konsultieren. Eine Aussetzung des Informationsaustauschs unter dieser Vereinbarung soll unverzüglich in Kraft treten und soll so lange bestehen, bis die zweitgenannte zuständige Behörde in einer für beide zuständigen Behörden annehmbaren Weise nachweist, dass kein Verstoss gegen die oben genannten Absätze vorliegt oder dass die zweitgenannte zuständige Behörde geeignete Massnahmen zur Behebung solcher Verstösse ergriffen hat.
3) Jede zuständige Behörde kann diese Vereinbarung beenden und soll die Beendigung der anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Die Beendigung soll am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe der Beendigung folgt. Im Falle einer Beendigung bleiben alle zuvor unter dieser Vereinbarung ausgetauschten Informationen vertraulich und unterliegen den Bestimmungen des TIEA.
Für die zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein:
Für die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika:
gez. Bernhard Canete
gez. Douglas W. O'Donnell
Vaduz, Liechtenstein
New York, NY
9. Mai 2018
13. März 2018

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 57/2018