Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren
1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischen keramischen Materialien auf PZT-Basis für bestimmte Kondensatoren
2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme von Cadmium und seinen Verbindungen in elektrischen Kontakten
3, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Herstellung einer funktionsfähigen elektrischen Verbindung zwischen Halbleiterdüse und Träger in Flip-Chip-Paketen für integrierte Schaltungen
4, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben für die Auftragung von Emaillen auf Gläser
5, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bleihaltige, in Kristallgalgen gebundene Bleie im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG
6, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren
7, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Plattierungsschicht bestimmter Dioden
8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von phosphorhaltigen Entladungslampen
9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Buchsen, die in bestimmten professionellen Geräten für den nicht Strassen gebundenen Einsatz verwendet werden
10, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2019/169, (EU) 2019/170, (EU) 2019/171, (EU) 2019/172, (EU) 2019/173, (EU) 2019/174, (EU) 2019/175, (EU) 2019/176, (EU) 2019/177 und (EU) 2019/178 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.