| 950.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 |
Nr. 233 |
ausgegeben am 20. September 2019 |
Zahlungsdiensteverordnung (ZDV)
vom 17. September 2019
Aufgrund von Art. 40 Abs. 6, Art. 41 Abs. 4 und Art. 115 des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Zahlungsdienstegesetzes das Nähere über:
a) die Revisionsstellen;
b) die periodischen Meldungen von Informationen an die FMA.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Diese Verordnung lässt die im Anhang aufgeführten Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2015/2366 unberührt.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3 und 4
1
Aufgehoben
III. Periodische Meldungen von Informationen an die FMA
Art. 5
Periodische Meldungen durch Zahlungsinstitute
1) Zahlungsinstitute haben der FMA nachstehende Informationen wie folgt zu melden:
a) quartalsweise, bis spätestens 14 Tage nach Quartalsende:
1. Angaben über die Einhaltung der Anforderungen für das Anfangs- und Eigenkapital sowie die Eigenmittel (Art. 8, 10, 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes);
2. Angaben über die Methode der Eigenmittelberechnung (Art. 19 des Zahlungsdienstegesetzes);
b) quartalsweise, bis spätestens einen Monat nach Quartalsende:
1. Angaben über die Methode der Sicherung der Kundengelder (Art. 20 des Zahlungsdienstegesetzes);
2. weitere Angaben zur Geschäftstätigkeit;
c) quartalsweise, bis spätestens zwei Monate nach Quartalsende:
1. Bilanz bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften;
2. Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften;
3. Angaben zu Ausserbilanzgeschäften, gegliedert nach den jeweils anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften;
4. Angaben zu Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen;
5. Angaben zu Personalstand und Informationen zu hängigen Prozessen;
d) jährlich, bis spätestens zwei Monate nach Ende des vierten Quartals:
1. Angaben zu ihren drei wichtigsten Ertragsquellen;
2. Angaben zu Auslagerungsdienstleistern.
2) Auf die Informationen nach Abs. 1 Bst. c finden die Art. 24b und 24c sowie Anhang 3 der Bankenverordnung oder, soweit eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen ist, die Art. 24g und 24h sowie Anhang 3 der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
3) Die Fristen nach Abs. 1 können von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden.
4) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.
5) Die Informationen nach Abs. 1 sind von der Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen nach Abs. 1 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der Revisionsstelle im Revisionsbericht aufzuzeigen und zu begründen.
6) Die FMA kann von Zahlungsinstituten, die in Liechtenstein Zahlungsdienste über Agenten oder Zweigstellen erbringen, verlangen, dass sie ihr in regelmässigen Abständen über die in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten zu berichten haben. Diese Berichte dienen insbesondere informativen oder statistischen Zwecken sowie der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des III. Kapitels des Zahlungsdienstegesetzes.
IIIa. Auslagerung von Aufgaben
2
Art. 5a
3
Grundsatz
Auf die Auslagerung von Aufgaben finden die Art. 34b und 35 der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.
Art. 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Zahlungsdiensteverordnung (ZDV) vom 27. Oktober 2009, LGBl. 2009 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Oktober 2019 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.
4
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 4)
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2015/2366
1. Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute
(ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1).
2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation
(ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).
3. Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind
(ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 20).
4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission vom 29. November 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben
(ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 84).
5. Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen
(ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 1).
Übergangsbestimmungen
950.11 Zahlungsdiensteverordnung (ZDV)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 Nr. 412 ausgegeben am 17. Dezember 2021 |
Verordnung
vom 14. Dezember 2021
über die Abänderung der Zahlungsdiensteverordnung
...
Auf nach bisherigem Recht abgeschlossene Auslagerungsvereinbarungen findet Art. 5a frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten
6 dieser Verordnung Anwendung.
...
1
Art. 3 und 4 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 132.
2
Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 412.
3
Art. 5a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 412.
4
Inkrafttreten: 1. Mai 2022 (
LGBl. 2022 Nr. 125).
5
Anhang abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 412.
6
Inkrafttreten: 1. Januar 2022.