0.429.101.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 52 ausgegeben am 5. Februar 2021
Vereinbarung
zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Förderung wissenschaftsbasierter Innovation
Abgeschlossen in Bern am 26. Januar 2021
Inkrafttreten: 1. März 2021
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat,
in der Absicht,
die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Nachbarstaaten im Bereich der Förderung wissenschaftsbasierter Innovation weiter zu festigen und
die bereits bestehende enge Vernetzung zwischen schweizerischen und liechtensteinischen Forschungsstätten und Umsetzungspartnern im Innovationsbereich weiter zu stärken,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Zweck der Vereinbarung
Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Innovationsförderung, mit dem Ziel, die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft beider Nachbarstaaten zu fördern. Sowohl schweizerischen als auch liechtensteinischen Umsetzungspartnern soll ermöglicht werden, ungeachtet ihrer Herkunft mit den für ihr Vorhaben am besten geeigneten Forschungsstätten der beiden Länder zusammenzuarbeiten. Ausserdem sollen schweizerische Jungunternehmerinnen und -unternehmer wie liechtensteinische Jungunternehmerinnen und -unternehmer von Coaching-Leistungen profitieren können.
2. Zuständigkeiten
Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Stellen sind:
- in der Schweiz die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Innosuisse (nachfolgend "Innosuisse"),
- im Fürstentum Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft (nachfolgend "AVW").
Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander. Sie legen dafür je eine Ansprechperson fest und informieren sich gegenseitig, wenn diese Person geändert wird.
3. Leistungen der Innosuisse
3.1 Begutachtung von Gesuchen um Förderung von Innovationsprojekten
Die Innosuisse begutachtet die auf ihrer elektronischen Plattform eingegangenen Gesuche um Beiträge an Innovationsprojekte der folgenden Partner:
a) liechtensteinische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner;
b) liechtensteinische Forschungsstätten und schweizerische Umsetzungspartner; sowie
c) schweizerische Forschungsstätten und liechtensteinische Umsetzungspartner.
Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht.
Im Falle von Projektpartnerschaften nach Bst. a und b übermittelt die Innosuisse das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW leitet in eigener Verantwortung das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht ein.
Im Falle von Bst. c kann die Innosuisse die Finanzierung der Vorhaben übernehmen, sofern ein wesentlicher Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens in der Schweiz anfällt. Andernfalls übermittelt sie das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW, welches anschliessend das Verfahren über die Finanzierung gestützt auf das liechtensteinische Recht einleitet.
3.2 Wissenschaftliche Begleitung von Innovationsprojekten
Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der vom AVW geförderten Vorhaben nach Ziff. 3.1 Bst. a bis c gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.
3.3 Begutachtung von Gesuchen um Coaching-Leistungen
Die Innosuisse begutachtet die auf ihrer elektronischen Plattform eingegangenen Gesuche von liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern um Gewährung von Coaching-Leistungen.
Die Innosuisse begutachtet die Gesuche gestützt auf das schweizerische Recht.
Die Innosuisse übermittelt das Resultat ihrer Begutachtung an das AVW. Das AVW entscheidet über die Gewährung von Coaching-Leistungen gestützt auf das liechtensteinische Recht.
3.4 Bezug von Coaching-Leistungen und wissenschaftliche Begleitung
Die Innosuisse stellt den liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern, die eine Gutschrift für den Bezug von Coaching-Leistungen vom AVW erhalten haben, ihre Liste der qualifizierten Coaches auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung und übernimmt für das AVW die Auszahlung der Entschädigungen für die Aufwände der Coaches im Rahmen der gewährten Gutschrift. Sie richtet sich dabei nach schweizerischem Recht.
Die Innosuisse sichert die wissenschaftliche Begleitung der bewilligten Coachings gemäss dem schweizerischen Recht und erstattet dem AVW Bericht.
4. Leistungen des AVW
Das AVW informiert die liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmer, dass die Gesuche um Beiträge an Innovationsprojekte und um Gewährung von Coaching-Leistungen auf der elektronischen Plattform der Innosuisse eingegeben werden.
Das AVW schliesst nach liechtensteinischem Recht mit den jeweiligen Gesuchstellenden die erforderlichen Finanzierungsverträge ab und erlässt die notwendigen Verfügungen gegenüber den Gesuchstellenden. Es informiert die Innosuisse über sämtliche Entscheide bezüglich Gesuche um Coaching-Leistungen.
Nach Rechnungsstellung durch die Innosuisse entschädigt das AVW die Innosuisse für ihren Begutachtungs- und Begleitungsaufwand jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die Begutachtung stattgefunden hat, mit den folgenden Fallpauschalen:
a) 4 000 CHF für die Begutachtung eines Gesuchs um Förderung eines Innovationsprojektes gemäss Ziff. 3.1;
b) 1 250 CHF für die wissenschaftliche Begleitung eines Innovationsprojektes gemäss Ziff. 3.2;
c) 500 CHF für die Begutachtung eines Gesuchs um Coaching-Leistungen gemäss Ziff. 3.3, wenn die Coaching-Leistungen lediglich auf Prüfung und Weiterentwicklung eines Geschäftskonzepts hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit und Marktfähigkeit gerichtet sind;
d) 2 300 CHF für die Begutachtung eines nicht unter Bst. c erfassten Gesuchs um Coaching-Leistungen gemäss Ziff. 3.3;
e) 800 CHF für die wissenschaftliche Begleitung eines bewilligten Coachings gemäss Ziff. 3.4.
Für Fördergesuche nach Ziff. 3.1 Bst. c erfolgt eine Leistungsverrechnung nur dann, wenn das AVW die Finanzierung des Vorhabens übernimmt.
Das AVW erstattet der Innosuisse die in einem Kalenderjahr von ihr gemäss Ziff. 3.4 ausbezahlten Entschädigungen für die Aufwände der Coaches zugunsten von liechtensteinischen Jungunternehmerinnen und -unternehmern, die eine Gutschrift vom AVW erhalten haben. Die Innosuisse stellt dafür dem AVW jeweils bis am 10. Januar des Folgejahres Rechnung.
5. Datenschutz
Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen.
6. Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Die Vereinbarung wird für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten wird die Vereinbarung von den Vertragsparteien überprüft.
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr von beiden Vertragsparteien jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.
7. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages zusammenhängende Fragen werden auf dem Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Geschehen in Bern, am 26. Januar 2021, in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für die
Regierung des Fürstentums
Liechtenstein:
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
gez. Doris Frick
Die Botschafterin
gez. Martina Hirayama
Die Staatssekretärin für Bildung, Forschung und Innovation