Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2019
vom 6. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/716 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/716 wird der Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission
10 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
10. Anhang V und Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/589 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1255, (EU) 2017/1256, (EU) 2017/1257, (EU) 2018/170, (EU) 2018/1020 und (EU) 2018/1021 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.