über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Wirtschaftsförderung
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 29. Januar 2021 beschlossen:1
Art. 1
Nachtragskredit
Zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss dem Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung wird für das Jahr 2021 ein Nachtragskredit in Höhe von 15 000 000 Franken genehmigt.
Art. 2
Inkrafttreten
Dieser Finanzbeschluss tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois Erbprinz