vom 8. Juni 2021
des Beschlusses Nr. 294/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 294/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 294/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Das am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
3 (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014") ist für die Unterzeichner des Übereinkommens seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; dieser Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.
3. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10i (Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/102/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 293/2015 vom 30. Oktober 2015
5, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig mit Wirkung vom 1. November 2015, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 293/2015 vom 30. Oktober 2015, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Das Inkrafttreten des Beschlusses wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.