zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses vom 28. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 6146 in Bezug auf die Liste der in von Antragstellern für Kurzzeitvisa auf den Philippinen einzureichenden Belege und des Durchführungsbeschlusses vom 29. Juli 2021 zur Änderung von Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2011) 7192 hinsichtlich der Liste der bei Anträgen von Kurzzeitvisa in der Türkei vorzulegenden Belege (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 18. August 2021
Inkrafttreten: 18. August 2021
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 18. August 2021
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 29. und 30. Juli 2021, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28.07.2021 zur Änderung von Anhang III des Durchführungsbeschlusses C(2014) 6146 in Bezug auf die Liste der in von Antragstellern für Kurzzeitvisa auf den Philippinen einzureichenden Belege
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29.07.2021 zur Änderung von Anhang III des Durchführungsbeschlusses K(2011) 7192 hinsichtlich der Liste der bei Anträgen von Kurzzeitvisa in der Türkei vorzulegenden Belege
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.