0.110.040.96
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 331 ausgegeben am 29. Oktober 2021
Kundmachung
vom 26. Oktober 2021
des Beschlusses Nr. 268/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Zustimmung des Landtags: 2. Dezember 20201
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 268/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 268/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/20132 auszuweiten.
2. Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Aktivitäten, die sich aus der Verordnung (EU) 2021/818 ergeben, ab dem 1. Januar 2021 beginnt, unabhängig davon, wann dieser Beschluss erlassen wird oder ob die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorbehalte für diesen Beschluss, sofern vorhanden, nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Einrichtungen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollten berechtigt sein, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses beginnen. Die Kosten für Aktivitäten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können unter denselben Bedingungen als förderfähig angesehen werden, wie sie für Kosten gelten, die Einrichtungen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern dieser Beschluss vor dem Ende der betreffenden Massnahme in Kraft tritt.
4. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Unter Art. 9 Abs. 4 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 0818: Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).
Die Kosten für die Aktivitäten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 268/2021 vom 24. September 2021 vor dem Ende der Massnahme in Kraft tritt."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 EWR-Abkommen in Kraft3.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 124/2020

2   ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.