Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 268/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
2 auszuweiten.
2. Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Aktivitäten, die sich aus der Verordnung (EU) 2021/818 ergeben, ab dem 1. Januar 2021 beginnt, unabhängig davon, wann dieser Beschluss erlassen wird oder ob die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorbehalte für diesen Beschluss, sofern vorhanden, nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Einrichtungen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollten berechtigt sein, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses beginnen. Die Kosten für Aktivitäten, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wird, können unter denselben Bedingungen als förderfähig angesehen werden, wie sie für Kosten gelten, die Einrichtungen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern dieser Beschluss vor dem Ende der betreffenden Massnahme in Kraft tritt.
4. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zu ermöglichen -