0.362.380.143
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 31 ausgegeben am 10. März 2022
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnungen, Durchführungsbeschlüsse und -verordnungen vom 20. Januar 2021, 19. August 2021, 16. und 30. September 2021, 5., 9. und 16. November 2021 sowie 20. Januar 2022 in Zusammenhang mit der Implementierung und Errichtung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. März 2022
Inkrafttreten: 3. März 2022
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 3. März 2022
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 17. und 20. September, vom 9. und 10. November, vom 2. und 21. Dezember 2021 sowie vom 24. Januar 2022, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgende Durchführungsbeschlüsse, Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission notifiziert wurden:
- Delegierte Verordnung der Kommission vom 30.9.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken
- Delegierte Verordnung der Kommission vom 30.9.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken
- Delegierte Verordnung der Kommission vom 19.8.2021 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäss Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Delegierte Verordnung der Kommission vom 19.8.2021 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals gemäss Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9.11.2021 zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5.11.2021 zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.9.2021 zur Festlegung der Spezifikationen des Verfahrens zur Zusammenarbeit bei Sicherheitsvorfällen, die sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten auswirken oder auswirken können, gemäss Art. 43 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16.9.2021 zur Festlegung der Spezifikationen des Verfahrens zur Zusammenarbeit bei Sicherheitsvorfällen, die sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten auswirken oder auswirken können, gemäss Art. 43 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsverordnung der Kommission vom 16.11.2021 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäss Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsverordnung der Kommission vom 16.11.2021 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäss Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20.1.2022 zur Festlegung der Spezifikationen für technische Lösungen zur Verwaltung von Nutzerzugangsanträgen für die Zwecke des Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/817 und zur Erleichterung der Erhebung von Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken für die Zwecke des Art. 78 Abs. 7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/817
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20.1.2021 zur Festlegung der Spezifikationen für technische Lösungen zur Verwaltung von Nutzerzugangsanträgen für die Zwecke des Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/818 und zur Erleichterung der Erhebung von Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken für die Zwecke des Art. 74 Abs. 7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/818
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.